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Hauptteil I:

Organisation des Vereins

§1 Name, Sitz und Vereinsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Bremische Straffälligenbetreuung“. Er ist am 23.11.1837 mit der Aufgabe der Hilfe für entlassene Gefangene gegründet worden. Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit als juristische Person bürgerlichen Rechts kraft staatlicher Verleihung.

(2) Sein Sitz ist Bremen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(4) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Aufgaben des Vereins

Der Verein hilft straffällig gewordenen, insbesondere aus dem Freiheitsentzug entlassenen Bürgern. Außerdem fördert der Verein die Kriminalprävention. Er nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr:
(1) Beratung straffälliger Bürger und ihrer Angehörigen.


(2) Beratung von Personen, die aufgrund ihrer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lebenslage Unterstützung bedürfen, um der Gefahr von Straffälligkeit zu begegnen.

(3) Gewährung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfen bei der Eingliederung in die Gesellschaft.

(4) Unterstützung der Bemühungen um einen an Resozialisation ausgerichteten Strafvollzug und der Bewährungshilfe.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder nach Mahnung zwei Jahresbeiträge nicht entrichtet worden sind. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag kann im Einzelfall vom Vorstand auf einen geringeren Betrag festgesetzt oder ganz erlassen werden.

(4) Der Beitrag ist jährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann den Mitgliedern auf Antrag gestatten, den Beitrag in Teilbeträgen im Laufe des Geschäftsjahres zu entrichten.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze, nach denen der Verein die in § 3 umschriebenen Aufgaben wahrnimmt. Darüber hinaus hat sie auch folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Verwaltungs- und Kassenberichts

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

c) Neuwahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Kassenrevisoren

e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu einer Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder und der staatlichen Genehmigung.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 Der Vorstand

(1) Den Vorstand bilden

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Rechnungsführer
d) der Schriftführer
e) bis zu 7 Beisitzer

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Für die Vorstandswahlen sind getrennte Wahlgänge erforderlich.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende; im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen

(5) Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§9 Auflösung des Vereins

(1) Den Vorstand bilden

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Rechnungsführer
d) der Schriftführer
e) bis zu 7 Beisitzer

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Für die Vorstandswahlen sind getrennte Wahlgänge erforderlich.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende; im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen

(5) Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Hauptteil II:

Satzung für das Sondervermögen des Vereins zur Schuldenregulierung bei straffälligen Bürgern

§ 10 Sondervermögen zur Schuldenregulierung

Der Verein Bremische Straffälligenbetreuung schafft ein Sondervermögen in Höhe von zunächst DM 149.000,-- (€ 76.182,50), das im Rahmen seiner gemeinnützigen Betreuung von straffälligen Bürgern zur Regulierung von Schulden verwendet werden soll und vom Verein im Rahmen seiner Geschäftsführung neben dem ordentlichen Haushalt verwaltet wird

§ 11 Zweck des Sondervermögens

(1) Zweck des Sondervermögens ist es, straffälligen Bürgern im Lande Bremen bei der Schuldenregulierung zu helfen.

(2) Der Verein übernimmt mit Hilfe des Sondervermögens Bürgschaften für Darlehen an straffällige Bürger, die zur Ablösung von Schulden von einem Kreditinstitut gewährt werden. Der Bürgschaft gehen entsprechend den vom Verein beschlossenen Richtlinien Verhandlungen voraus, die zu Teilerlass von Forderungen führen sollen. Mit der Darlehensgewährung soll eine Gesamtsanierung mit einer solchen finanziellen Belastung erreicht werden, die dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Darlehensnehmers entspricht.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Bürgschaftsübernahme besteht nicht.

(4) Das Sondervermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht zur Erzielung von eigenwirtschaftlichen Zwecken bestimmt. Der Verein Bremische Straffälligenbetreuung ist berechtigt, Spendenbescheinigungen für die Zuwendungen auf das Sondervermögen auszustellen

§ 12 Bestand des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen besteht aus Barmitteln und Bürgschaften.
Sie wurden aufgebracht durch Initiative

des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung,
des Vereins Hoppenbank e.V.,
des Vereins Straffälligenbetreuung e.V., Bremerhaven,
des Vereins für Bewährungshilfe Bremerhaven,
des Diakonischen Werkes Bremerhaven,
des Vereins für Jugendbewährung Bremen,
des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Bremen e.V.,
des Union-Versicherungsdienstes,
der Drogenhilfe Bremen e.V.
und unter Beteiligung des Senators für Rechtspflege des Landes Bremen.

Die an den Sondervermögen beteiligten Vereine und Institutionen sind berechtigt, von ihnen betreute Personen dem Verein Bremische Straffälligenbetreuung zur Schuldenregulierung vorzuschlagen.

(2) Der Verein selber vergibt keine Darlehen aus dem Sondervermögen. Der durch Anlegung des Kapitalgrundstocks erzielte Zinsertrag soll weiter unmittelbar als Haftungskapital verwendet werden und den Bürgschaftsrahmen erweitern.

(3) Über die Verwendung des Sondervermögens und die ausgegebenen Bürgschaften legt der Verein Bremische Straffälligenbetreuung zum laufenden Geschäftsjahr eine Abrechnung vor, die den Beteiligten zugeleitet wird.

§ 13 Auflösung des Sondervermögens

(1) Bei Auflösung des Sondervermögens fließen die eingelegten Barmittel anteilig an die jeweiligen Beteiligten zurück, soweit sie noch im Fonds vorhanden sind.

(2) Wird das Sondervermögen mit dem Verein Bremische Straffälligenbetreuung gemeinsam aufgelöst und verbleiben überschießende Barmittel, so gilt § 9 Abs. 2 der Satzung.

Hauptteil III:

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Schuldenregulierungsfonds beim Verein Bremische Straffälligenbetreuung

§ 14 Grundsätze

(1) Über den Fonds hilft die Bremische Straffälligenbetreuung überschuldeten straffälligen Bürgern bei der Schuldenregulierung, um ihre Selbstverantwortung für die Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu stärken, ihnen die Wiedereingliederung in ein Leben in sozialer Verantwortung zu erleichtern und neue Straftaten zu verhindern.

(2) Durch den Fonds werden Bürgschaften für Darlehen übernommen, die ein Kreditinstitut zur Ablösung von Schulden gewährt. Der Höchstbetrag soll in der Regel € 6.000,-- nicht überschreiten.

(3) Schulden sind sämtliche Verbindlichkeiten, die die soziale und wirtschaftliche Situation des Haftentlassenen beeinträchtigen.

(4) Die Hilfe des Fonds ersetzt nicht Sozialhilfeleistungen nach dem SGB; sie ist Hilfe anderer Art.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Hilfe aus dem Fonds besteht nicht.

§ 15 Voraussetzungen für die Hilfe aus dem Fonds

(1) Begünstigt werden nur Klienten, die


1. ihren Lebensmittelpunkt im Lande Bremen haben,

2. ihre sämtlichen Schulden nach Höhe, Art, Fälligkeit und Dringlichkeit offenlegen,
3. nachweisen, dass sie kontinuierlich ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nachkommen können,
4. schriftlich erklären, dass sie mit der Einholung und Verwendung sämtlicher Informationen einverstanden sind, die den Verwaltern des Fonds und dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit Anträgen notwendig erscheinen.


(2) Klienten, bei denen absehbar ist, dass sich trotz Schuldenregulierung ihre soziale und wirtschaftliche Situation nicht festigt, sind von der Hilfe durch den Fonds ausgeschlossen.

§ 16 Vorbereitung der Schuldenregulierung

(1) Anträge auf Hilfe bei der Schuldenregulierung können Klienten selbst, Bewährungshelfer, die am Fonds beteiligten Vereine und Institutionen und andere Betreuungspersonen für sie stellen. Der Antrag ist an die Bremische Straffälligenbetreuung -Schuldenregulierungsstelle zu richten und muss Angaben zu den unter § 14 genannten Voraussetzungen enthalten.

(2) Kommt eine Schuldenregulierung in Betracht, stellt die Schuldenregulierungsfachkraft der Bremischen Straffälligenbetreuung die Zahlungsverpflichtungen der Klienten fest. Bei streitig gebliebenen Verbindlichkeiten soll in der Regel eine Schuldenregulierung nicht durchgeführt werden.


Die Fachkraft ermittelt die Höhe des Einkommens und Vermögens des Klienten und klärt seine finanzielle Belastbarkeit.

(3) Hält die Fachkraft die Schuldenregulierung nach ihren Feststellungen für angebracht und stimmen der Vorstand des Vereins und das Kreditinstitut ihrem begründeten Vorschlag zur Sanierung grundsätzlich zu, verhandelt sie mit den Gläubigern. Ziel ist, durch erhebliche Schuldnachlässe - nach Möglichkeit Reduzierung auf etwa 20 % - die grundlegende finanzielle Sanierung des Klienten zu erreichen.

(4) Das Ergebnis der Verhandlungen wird in einem Vertrag über den teilweisen Erlass der Schuld festgehalten, der unter dem Vorbehalt abgeschlossen wird, dass der Vorstand des Vereins und das Kreditinstitut endgültig Darlehen und Bürgschaften beschließen. Unter Mitwirkung des Klienten stellt die Fachkraft einen Sanierungsplan auf und veranlasst den Darlehensantrag an das Kreditinstitut.

§ 17 Bewilligungsverfahren (zur Übernahme von Bürgschaften des Schuldenregulierungsfonds)

(1) Die Fachkraft legt das Ergebnis ihrer Ermittlungen und Verhandlungen sowie den Sanierungsplan und den Darlehensantrag dem Vorstand des Vereins zur Beschlussfassung vor. Er berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch das persönliche Verhalten und die Ursachen der Verschuldung des Klienten, sein soziales Umfeld und seinen Umgang mit Geld (auch während seiner Inhaftierung).

Die Zustimmung zur Bürgschaftsübernahme erfolgt durch die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Für die Abstimmung ist die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.


Im Eilfalle ist eine Zustimmung zur Bürgschaftsübernahme auch im Umlaufverfahren möglich.

Beschließt der Vorstand die Übernahme der Bürgschaft für ein Darlehen zur Schuldenregulierung, legt er seinen Beschluss mit allen Unterlagen dem Kreditinstitut vor mit der Bitte, das beantragte Darlehen zu gewähren. 

(2) Gewährt das Kreditinstitut das Darlehen, zahlt es den Gegenwert auf Anweisung des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung entsprechend dem gemäß § 15 Abs. 3 entwickelten Sanierungsplan unmittelbar an den/die Gläubiger aus. Eine Auszahlung an den Klienten ist nicht zulässig. Das Kreditinstitut übernimmt die weitere Geschäftsentwicklung, insbesondere die Überwachung der ratenweisen Rückzahlung des Darlehens.

Stand: Februar 2008

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